Satzung

der Sozialpolitischen Arbeitsgemeinschaft Steine und Erden

Satzung vom 28.07.1970 (beschlossen in Bonn)
in der Fassung der Änderungen
vom 04.09.1980 (beschlossen in Köln),
vom 18.09.1986 (beschlossen in Grainau),
vom 06.09.1990 (beschlossen in Freiburg) und
vom 03.09.1992 (beschlossen in Schlangenbad)

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Sozialpolitische Ausschuss Steine und Erden führt den Namen „Sozialpolitische Arbeitsgemeinschaft Steine und Erden“.
  2. Der Sitz der Arbeitsgemeinschaft folgt dem Sitz des Bundesverbandes Steine und Erden e. V.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Die Arbeitsgemeinschaft hat die Aufgabe, sozialpolitische Angelegenheiten – soweit sie von gemeinsamem Interesse sind – zu behandeln und zu koordinieren und im Rahmen der gefassten Beschlüsse zu vertreten. Insbesondere vertritt sie die Interessen der Steine- und Erden-Industrie als Mitglied bei der BDA.
  2. Die Arbeitsgemeinschaft ist kein Tarifträgerverband.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
  2. Mitglieder können fachliche und regionale Zusammenschlüsse privater Arbeitgeber der deutschen Steine- und Erden-Industrie werden, die sozialpolitische Aufgaben zu erfüllen haben.
  3. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Eine ablehnende Entscheidung ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Diese entscheidet endgültig.

§ 4 Rechte der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder sind, mit Ausnahme der sich aus der Zugehörigkeit zu den verschiedenen Beitragsgruppen ergebenden Stimmenzahl, grundsätzlich gleichberechtigt.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, von der Arbeitsgemeinschaft Auskünfte und Rat in allen die Steine- und Erden-Industrie betreffenden sozialpolitischen Fragen zu fordern.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, zum Zwecke der Information und Koordinierung die Geschäftsführung über alle wichtigen sozialpolitischen Fragen ihres Bereiches zu unterrichten. Hierzu gehört insbesondere die laufende und rechtzeitige Information über alle tarifpolitischen Vorgänge, vor allem über Tarifkündigungen, gewerkschaftliche Forderungen, bevorstehende Tarifverhandlungen, deren Verlauf und Ergebnisse sowie die Übersendung der Tarifverträge.
  2. Die Mitglieder sind an die satzungsgemäß zustande gekommenen Beschlüsse gebunden.
  3. Die Mitglieder haben die Kosten der Arbeitsgemeinschaft durch Beiträge zu decken.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt
    1. durch Wegfall ihrer Voraussetzungen Das Erlöschen der Mitgliedschaft wird vom Vorstand festgestellt
    2. durch Austritt Der Austritt aus der Arbeitsgemeinschaft ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Die Austrittserklärung muss der Geschäftsführung spätestens sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief zugegangen sein.
    3. durch Ausschluss Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es nachhaltig wesentliche Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben, verletzt.
  2. Gegen die Feststellung des Erlöschens der Mitgliedschaft und den Ausschluss kann das betreffende Mitglied innerhalb vier Wochen nach Zugang der Entscheidung durch eingeschriebenen Brief Einspruch bei der Geschäftsführung einlegen, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf etwa vorhandenes Vermögen der Arbeitsgemeinschaft.

§ 7 Organe der Arbeitsgemeinschaft

  1. Organe der Arbeitsgemeinschaft sind:
    • Mitgliederversammlung
    • Vorstand
    • Geschäftsführung
  2. In die Organe können nur Personen entsandt oder berufen werden, die von Arbeitnehmerorganisationen unabhängig sind.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ der Arbeitsgemeinschaft.
  2. In der Mitgliederversammlung werden die Mitgliedverbände durch die Vorsitzenden, die Geschäftsführer oder durch einen vom Mitglied benannten Vertreter vertreten.
  3. Jedes Mitglied hat mindestens eine und höchstens vier Stimmen. Die Anzahl der Stimmen ergibt sich aus der Zugehörigkeit zur jeweiligen Beitragsgruppe.
    Die Zugehörigkeit zur Beitragsgruppe
  4. IV(Höchstbeitrag)gewährt 4 Stimmen,
    IIIgewährt 3 Stimmen,
    IIgewährt 2 Stimmen,
    I(niedrigster Beitrag)gewährt 1 Stimme.

    Mitglieder, die nicht tarifpolitisch tätig sind, zahlen einen Pauschalbeitrag; auf diese Mitglieder entfällt eine Stimme.

    Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist Kraft schriftlicher Vollmacht möglich. Jedes Mitglied darf höchstens acht Stimmen anderer Mitglieder auf sich vereinigen.

  5. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  6. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Zu ihr ist unter Wahrung einer Frist von drei Wochen schriftlich einzuladen.
  7. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
    2. Genehmigung des Geschäftsberichtes
    3. Genehmigung des Haushaltsplanes
    4. Festsetzung des Mitgliedbeitrages
    5. Entlastung von Vorstand und Geschäftsführung
    6. Änderung der Satzung Hierfür ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
    7. Beschlussfassung über die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft Hierfür ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich
    8. Beschlussfassung über solche Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die ihr zu solchem Zweck vom Vorstand übertragen werden.
    9. Einsetzung von Ausschüssen
  8. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorsitzenden einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn der Vorstand oder ein Viertel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks schriftlich bei der Geschäftsführung beantragen.
  9. Über alle Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die die gefassten Beschlüsse wiedergibt.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens sieben und höchstens neun Mitgliedern. Er ist auf die Dauer von zwei Jahren zu wählen und bleibt bis zur erfolgten Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes im Laufe der Amtsperiode aus, so ist von der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied zu wählen. Der Vorstand wählt den Vorsitzenden und dessen einen oder zwei Stellvertreter aus seiner Mitte.
  2. Die Entscheidung, ob ein oder zwei Stellvertreter gewählt werden sollen, trifft der Vorstand mit Stimmenmehrheit.

  3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften oder durch Bestimmungen der Satzung anderen Organen vorbehalten sind. Er kann für die Bearbeitung besonderer Fragen Ausschüsse einsetzen.
  4. Vorsitzender und Stellvertreter bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten die Arbeitsgemeinschaft einzeln gerichtlich und außergerichtlich.

§ 10 Geschäftsführung

Zur Erledigung laufender Geschäfte wird ein Geschäftsführer bestellt. Dieser wird auf Vorschlag des Vorsitzenden vom Vorstand berufen. Er nimmt an allen Sitzungen und Versammlungen der Arbeitsgemeinschaft ohne Stimmrecht teil.

§ 11 Behandlung tarifpolitischer Fragen

Für die Behandlung und Koordinierung tarifpolitischer Fragen gelten besondere Richtlinien, die die Mitgliederversammlung beschließt.

Kontakt

Sozialpolitische Arbeitsgemeinschaft
Steine und Erden (spa)
Kochstraße 6-7
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Tel.: 030/726 19 99-22
Fax: 030/726 19 99-12
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