der Sozialpolitischen Arbeitsgemeinschaft Steine und Erden
Satzung vom 28.07.1970 (beschlossen in Bonn)
in der Fassung der Änderungen
vom 04.09.1980 (beschlossen in Köln),
vom 18.09.1986 (beschlossen in Grainau),
vom 06.09.1990 (beschlossen in Freiburg) und
vom 03.09.1992 (beschlossen in Schlangenbad)
IV | (Höchstbeitrag) | gewährt 4 Stimmen, |
III | gewährt 3 Stimmen, | |
II | gewährt 2 Stimmen, | |
I | (niedrigster Beitrag) | gewährt 1 Stimme. |
Mitglieder, die nicht tarifpolitisch tätig sind, zahlen einen Pauschalbeitrag; auf diese Mitglieder entfällt eine Stimme.
Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist Kraft schriftlicher Vollmacht möglich. Jedes Mitglied darf höchstens acht Stimmen anderer Mitglieder auf sich vereinigen.
Die Entscheidung, ob ein oder zwei Stellvertreter gewählt werden sollen, trifft der Vorstand mit Stimmenmehrheit.
Zur Erledigung laufender Geschäfte wird ein Geschäftsführer bestellt. Dieser wird auf Vorschlag des Vorsitzenden vom Vorstand berufen. Er nimmt an allen Sitzungen und Versammlungen der Arbeitsgemeinschaft ohne Stimmrecht teil.
Für die Behandlung und Koordinierung tarifpolitischer Fragen gelten besondere Richtlinien, die die Mitgliederversammlung beschließt.
Sozialpolitische Arbeitsgemeinschaft
Steine und Erden (spa)
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